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791.11 CH-BL

§ 21 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald - Zuständige Dienststelle

Organisation
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§ 21 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald · Zuständige Dienststelle

1. Das Forstamt beider Basel (jeweils Amt genannt) wird mit dem Vollzug beauftragt.

2. Das Amt hat folgende Aufgaben

a. Es stellt die Koordination mit der Abteilung Natur- und Landschaftsschutz des Amtes für Orts- und Regionalplanung sicher;

b. es schliesst die Vereinbarungen ab und veranlasst die Auszahlungen;

c. es löst die Vereinbarungen auf und fordert Auszahlungen zurück;

d. es veranlasst die Einforderung von Bundesbeiträgen;

e. es sorgt für die Umsetzung der Schutz- und Pflegekonzepte in die forstliche Planung;

f. es besorgt das Aktuariat der Kommission.

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