791.11
CH-BL
§ 21 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald - Zuständige Dienststelle
Organisation
§ 21 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald · Zuständige Dienststelle
1. Das Forstamt beider Basel (jeweils Amt genannt) wird mit dem Vollzug beauftragt.
2. Das Amt hat folgende Aufgaben
a. Es stellt die Koordination mit der Abteilung Natur- und Landschaftsschutz des Amtes für Orts- und Regionalplanung sicher;
b. es schliesst die Vereinbarungen ab und veranlasst die Auszahlungen;
c. es löst die Vereinbarungen auf und fordert Auszahlungen zurück;
d. es veranlasst die Einforderung von Bundesbeiträgen;
e. es sorgt für die Umsetzung der Schutz- und Pflegekonzepte in die forstliche Planung;
f. es besorgt das Aktuariat der Kommission.