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791.11 CH-BL

§ 20 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald - Reversibilität

Vereinbarung
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§ 20 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald · Reversibilität

1. Aufgrund von Vereinbarungen getroffene Massnahmen können nach Ablauf der Vereinbarungsdauer wieder rückgängig gemacht werden, sofern nicht andere Schutzmassnahmen ergriffen worden sind.

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