791.11
CH-BL
§ 20 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald - Reversibilität
Vereinbarung
§ 20 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald · Reversibilität
1. Aufgrund von Vereinbarungen getroffene Massnahmen können nach Ablauf der Vereinbarungsdauer wieder rückgängig gemacht werden, sofern nicht andere Schutzmassnahmen ergriffen worden sind.