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791.11 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald - Grundsätze

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald · Grundsätze

1. Im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite können ganz oder teilweise vergütet werden

a. Die Pflege von Naturobjekten;

b. Massnahmen des ökologischen Ausgleichs;

c. Nutzungseinschränkungen;

d. die Anmerkung dauernder Schutzmassnahmen im Grundbuch;

e. die Schutzgebietsplanung.

2. Die Vergütung wird nur an Naturschutzmassnahmen innerhalb des rechtskräftigen Waldareals geleistet.

3. Die Vergütung wird zwischen Kanton und Berechtigten geregelt.

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