791.11
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald - Grundsätze
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald · Grundsätze
1. Im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite können ganz oder teilweise vergütet werden
a. Die Pflege von Naturobjekten;
b. Massnahmen des ökologischen Ausgleichs;
c. Nutzungseinschränkungen;
d. die Anmerkung dauernder Schutzmassnahmen im Grundbuch;
e. die Schutzgebietsplanung.
2. Die Vergütung wird nur an Naturschutzmassnahmen innerhalb des rechtskräftigen Waldareals geleistet.
3. Die Vergütung wird zwischen Kanton und Berechtigten geregelt.