791.11
CH-BL
§ 19 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald - Rückforderung
Vereinbarung
§ 19 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald · Rückforderung
1. Werden die Vereinbarungen nicht eingehalten, können bereits erfolgte Vergütungen ganz oder teilweise zurückgefordert werden.