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791.11 CH-BL

§ 18 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald - Dauer der Vereinbarung und des Grundbucheintrags; Kündigung

Vereinbarung
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§ 18 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald · Dauer der Vereinbarung und des Grundbucheintrags; Kündigung

1. Vereinbarungen betreffend Nutzungseinschränkungen und Massnahmen des ökologischen Ausgleichs werden auf eine Dauer von mindestens 25 Jahren, Grundbucheinträge unbefristet abgeschlossen.

2. Die Dauer von Vereinbarungen betreffend einmalige Pflegemassnahmen und die Schutzgebietsplanung wird fallweise geregelt und endet nach Erfüllung der vereinbarten Leistungen.

3. Die Vereinbarung kann vom Kanton nach Anhören des oder der Berechtigten jederzeit fristlos gekündigt werden,

a. wenn beide Parteien einverstanden sind oder

b. wenn die Vertragsparteien die vereinbarten Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllen.

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