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791.11 CH-BL

§ 17 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald - Inhalt der Vereinbarung

Vereinbarung
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§ 17 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald · Inhalt der Vereinbarung

1. Die Vereinbarung legt insbesondere fest

a. Art, Lage, Umfang und Zielsetzung des Naturobjektes oder der ökologischen Ausgleichsmassnahmen;

b. Gegenstand und Inhalt der Schutzgebietsplanung;

c. die einzelnen Verpflichtungen, die der oder die Berechtigte zum Schutz, zum Unterhalt und zur Pflege von Objekten sowie im Zusammenhang mit ökologischen Ausgleichsmassnahmen übernimmt;

d. die Höhe der Vergütung;

e. die Geltungsdauer der Vereinbarung;

f. die Zahlungsmodalitäten;

g. eine Regelung über die Auflösung der Vereinbarung;

h. Vorbehalte betreffend die Rückforderung von Vergütungen und betreffend Bewilligung des jährlichen Budgets;

i. Hinweise auf die Bewilligungspflicht von Holzschlägen.

2. Die Vereinbarungen nehmen Rücksicht auf die kommunalen Zonenvorschriften Landschaft, auf das Kantonale Inventar der geschützten Naturobjekte sowie auf die forstliche Planung.

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