§ 17 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald - Inhalt der Vereinbarung
§ 17 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald · Inhalt der Vereinbarung
1. Die Vereinbarung legt insbesondere fest
a. Art, Lage, Umfang und Zielsetzung des Naturobjektes oder der ökologischen Ausgleichsmassnahmen;
b. Gegenstand und Inhalt der Schutzgebietsplanung;
c. die einzelnen Verpflichtungen, die der oder die Berechtigte zum Schutz, zum Unterhalt und zur Pflege von Objekten sowie im Zusammenhang mit ökologischen Ausgleichsmassnahmen übernimmt;
d. die Höhe der Vergütung;
e. die Geltungsdauer der Vereinbarung;
f. die Zahlungsmodalitäten;
g. eine Regelung über die Auflösung der Vereinbarung;
h. Vorbehalte betreffend die Rückforderung von Vergütungen und betreffend Bewilligung des jährlichen Budgets;
i. Hinweise auf die Bewilligungspflicht von Holzschlägen.
2. Die Vereinbarungen nehmen Rücksicht auf die kommunalen Zonenvorschriften Landschaft, auf das Kantonale Inventar der geschützten Naturobjekte sowie auf die forstliche Planung.