791.11
CH-BL
§ 16 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald - Abschluss von Vereinbarungen
Vereinbarung
§ 16 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald · Abschluss von Vereinbarungen
1. Für Objekte, Massnahmen und Planungen gemäss den Paragraphen 4 - 10 können Vereinbarungen abgeschlossen werden.
2. Der Abschluss einer Vereinbarung setzt voraus, dass ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.