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791.11 CH-BL

§ 16 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald - Abschluss von Vereinbarungen

Vereinbarung
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§ 16 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald · Abschluss von Vereinbarungen

1. Für Objekte, Massnahmen und Planungen gemäss den Paragraphen 4 - 10 können Vereinbarungen abgeschlossen werden.

2. Der Abschluss einer Vereinbarung setzt voraus, dass ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

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