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791.11 CH-BL

§ 15 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald - Öffentliche Hand

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§ 15 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald · Öffentliche Hand

1. Keine Vergütung erfolgt an Kanton und Bund, auch wenn sie Bewirtschafter, Eigentümer oder Auftragnehmer im Sinne der Paragraphen 12 bis 14 dieser Verordnung sind.

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