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791.11 CH-BL

§ 14 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald - Auftragnehmer und Auftragnehmerinnen für Schutzgebietsplanung

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§ 14 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald · Auftragnehmer und Auftragnehmerinnen für Schutzgebietsplanung

1. Die Honorare für die Schutzgebietsplanung werden dem Auftragnehmer oder der Auftragnehmerin vergütet.

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