791.11
CH-BL
§ 14 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald - Auftragnehmer und Auftragnehmerinnen für Schutzgebietsplanung
Berechtigte
§ 14 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald · Auftragnehmer und Auftragnehmerinnen für Schutzgebietsplanung
1. Die Honorare für die Schutzgebietsplanung werden dem Auftragnehmer oder der Auftragnehmerin vergütet.