791.11
CH-BL
§ 13 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald - Bewirtschafter und Bewirtschafterin
Berechtigte
§ 13 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald · Bewirtschafter und Bewirtschafterin
1. Die Abgeltungen für Pflegemassnahmen und für Massnahmen des ökologischen Ausgleichs werden dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ausgerichtet.
2. Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gelten auch Naturschutzvereine und zielverwandte gemeinnützige Personengemeinschaften, wenn sie Pflegemassnahmen oder Massnahmen des ökologischen Ausgleichs durch eigene Mitglieder vornehmen lassen.