791.11
CH-BL
§ 12 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald - Eigentümer und Eigentümerin
Berechtigte
§ 12 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald · Eigentümer und Eigentümerin
1. Die Abgeltungen für Nutzungseinschränkungen sowie die Beiträge für die Anmerkung dauernder Schutzmassnahmen im Grundbuch werden dem Eigentümer oder der Eigentümerin ausgerichtet.