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791.11 CH-BL

§ 12 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald - Eigentümer und Eigentümerin

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§ 12 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald · Eigentümer und Eigentümerin

1. Die Abgeltungen für Nutzungseinschränkungen sowie die Beiträge für die Anmerkung dauernder Schutzmassnahmen im Grundbuch werden dem Eigentümer oder der Eigentümerin ausgerichtet.

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