791.11
CH-BL
§ 10 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald - Regionale und nationale Bedeutung
Vergütungsberechtigung
§ 10 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald · Regionale und nationale Bedeutung
1. Vergütungsberechtigt sind nur Objekte, Massnahmen und Planungen, die in Art und Wirkung zumindest regionale Bedeutung aufweisen oder entfalten.