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791.11 CH-BL

§ 10 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald - Regionale und nationale Bedeutung

Vergütungsberechtigung
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§ 10 Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald · Regionale und nationale Bedeutung

1. Vergütungsberechtigt sind nur Objekte, Massnahmen und Planungen, die in Art und Wirkung zumindest regionale Bedeutung aufweisen oder entfalten.

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