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790 CH-BL

§ 9 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Vernetzung und ökologischer Ausgleich

Schutzmassnahmen
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§ 9 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Vernetzung und ökologischer Ausgleich

1. Kanton und Einwohnergemeinden fördern die Vernetzung isolierter Lebensräume mitsamt ihren Tier- und Pflanzenarten.

2. Kanton und Einwohnergemeinden sorgen für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Fliessgewässer, Uferbestockungen, Ackerrandstreifen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation innerhalb und ausserhalb von Siedlungen. Die Interessen einer ökologisch vertretbaren land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sind dabei zu berücksichtigen.

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