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790 CH-BL

§ 8 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Natur- und Landschaftsschutzkonzept

Schutzmassnahmen
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§ 8 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Natur- und Landschaftsschutzkonzept

1. Im Natur- und Landschaftsschutzkonzept wird die Lage des Natur- und Landschaftsschutzes analysiert. Es legt die für die Erfüllung der Schutzziele notwendigen Massnahmen fest.

2. Das Konzept ist bei der Abstimmung von raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen.

3. Der Regierungsrat erstellt das Konzept und führt eine Erfolgskontrolle. Er überarbeitet das Konzept bei Bedarf, spätestens aber alle 15 Jahre.

4. Das Konzept muss dem Landrat zur Kenntnisnahme vorgelegt werden.

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