§ 6 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Bedeutsame Naturobjekte
§ 6 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Bedeutsame Naturobjekte
1. Bedeutsame Lebensräume und Objekte sind insbesondere
a. Feuchtgebiete, Weiher und Tümpel;
b. Fliessgewässer mit ihren natürlichen Uferbereichen und ihrer Sohle;
c. Ufervegetation, Hecken, Feldgehölze und Waldränder mit Strauch- und Krautsäumen;
d. Magerwiesen, Magerweiden, Blumenwiesen und Obstgärten;
e. Fels- und Feisschuttbiotope;
f. Brachland- und Wildkrautgesellschaften;
g. besondere standortgerechte Waldgesellschaften;
h. geologische Erscheinungsformen, insbesondere Aufschlüsse, Höhlen, Mineral- und Fossilienfundstellen;
i. besondere Oberflächenformen wie Wasserfälle und Dolinen;
k. Objekte der ehemaligen Kulturlandschaft wie Trockenmauern, Lesesteinhaufen, Stufenraine;
l. Gebäude oder Teile von Bauten, die als Lebensraum für geschützte Tier- und Pflanzenarten bedeutsam sind;
m. Objekte mit besonderen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsformen;
n. Bäume, naturnahe Begrünung und unversiegelte Flächen, die das Ortsbild und dessen ökologische Qualität mitbestimmen.