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790 CH-BL

§ 6 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Bedeutsame Naturobjekte

Schützenswerte Objekte
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§ 6 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Bedeutsame Naturobjekte

1. Bedeutsame Lebensräume und Objekte sind insbesondere

a. Feuchtgebiete, Weiher und Tümpel;

b. Fliessgewässer mit ihren natürlichen Uferbereichen und ihrer Sohle;

c. Ufervegetation, Hecken, Feldgehölze und Waldränder mit Strauch- und Krautsäumen;

d. Magerwiesen, Magerweiden, Blumenwiesen und Obstgärten;

e. Fels- und Feisschuttbiotope;

f. Brachland- und Wildkrautgesellschaften;

g. besondere standortgerechte Waldgesellschaften;

h. geologische Erscheinungsformen, insbesondere Aufschlüsse, Höhlen, Mineral- und Fossilienfundstellen;

i. besondere Oberflächenformen wie Wasserfälle und Dolinen;

k. Objekte der ehemaligen Kulturlandschaft wie Trockenmauern, Lesesteinhaufen, Stufenraine;

l. Gebäude oder Teile von Bauten, die als Lebensraum für geschützte Tier- und Pflanzenarten bedeutsam sind;

m. Objekte mit besonderen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsformen;

n. Bäume, naturnahe Begrünung und unversiegelte Flächen, die das Ortsbild und dessen ökologische Qualität mitbestimmen.

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