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790 CH-BL

§ 5 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Typische Landschaften

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§ 5 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Typische Landschaften

1. Typische Landschaften sind insbesondere

a. traditionelle Kulturlandschaften;

b. Landschaften mit ausgedehnten Hochstamm-Obstgärten im Streuobstbau;

c. reich gegliederte Landschaften;

d. Landschaften mit einer besonderen Vielfalt an Lebensräumen.

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