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CH-BL
§ 5 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Typische Landschaften
Schützenswerte Objekte
§ 5 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Typische Landschaften
1. Typische Landschaften sind insbesondere
a. traditionelle Kulturlandschaften;
b. Landschaften mit ausgedehnten Hochstamm-Obstgärten im Streuobstbau;
c. reich gegliederte Landschaften;
d. Landschaften mit einer besonderen Vielfalt an Lebensräumen.