790
CH-BL
§ 4 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Im allgemeinen
Schützenswerte Objekte
§ 4 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Im allgemeinen
1. Als schützenswerte Objekte fallen in Betracht
a. typische Landschaften;
b. ökologisch, naturkundlich oder heimatkundlich bedeutsame Naturobjekte;
c. seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten;
d. Aussichtslagen und Aussichtspunkte.