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790 CH-BL

§ 4 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Im allgemeinen

Schützenswerte Objekte
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§ 4 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Im allgemeinen

1. Als schützenswerte Objekte fallen in Betracht

a. typische Landschaften;

b. ökologisch, naturkundlich oder heimatkundlich bedeutsame Naturobjekte;

c. seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten;

d. Aussichtslagen und Aussichtspunkte.

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