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790 CH-BL

§ 34 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 34 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Aufhebung bisherigen Rechts

1. § 97 des Gesetzes vom 30. Mai 1911 über die Einführung des Zivilgesetzbuches wird aufgehoben.

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