Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790 CH-BL

§ 33 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Übertretungen

Strafbestimmung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Übertretungen

1. Wer Bestimmungen dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Anordnungen übertritt, wird mit Busse bestraft.

2. In schweren Fällen kann die Busse auf CHF 100'000.- erhöht werden.

← § 32 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz Zweck § 34 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →