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790 CH-BL

§ 32 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Legitimation

Einsprachen und Beschwerden der Naturschutzorganisationen
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§ 32 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Legitimation

1. Kantonale Organisationen des Naturschutzes, der Land- und Forstwirtschaft sind in den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes einsprache- und beschwerdeberechtigt, sofern sie seit mindestens 5 Jahren als juristische Person bestehen.

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