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CH-BL
§ 32 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Legitimation
Einsprachen und Beschwerden der Naturschutzorganisationen
§ 32 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Legitimation
1. Kantonale Organisationen des Naturschutzes, der Land- und Forstwirtschaft sind in den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes einsprache- und beschwerdeberechtigt, sofern sie seit mindestens 5 Jahren als juristische Person bestehen.