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CH-BL
§ 31 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Enteignung, Entschädigungspflicht
Vollzug
§ 31 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Enteignung, Entschädigungspflicht
1. Die Enteignung von Grundstücken oder in das Inventar aufgenommenen Naturobjekten ist zulässig, soweit das Schutzziel anderweitig nicht erreicht werden kann.
2. Die Enteignung erfolgt zugunsten des Kantons, bei Naturobjekten von lokaler Bedeutung zugunsten der Gemeinde.
3. Enteignungen und enteignungsähnliche Eingriffe ins Eigentum sind nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts voll zu entschädigen. Der Landrat erteilt das Enteignungsrecht. Der Regierungsrat entscheidet über streitig gebliebene Einsprachen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950.