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CH-BL
§ 30 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Ersatzvornahme
Vollzug
§ 30 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Ersatzvornahme
1. Wird die für das Erreichen des Schutzziels notwendige Nutzung oder Pflege eines in das Inventar aufgenommenen oder durch Vertrag gesicherten Naturobjekts durch die Pflichtigen unterlassen, kann der Regierungsrat die Ausführung der entsprechenden Massnahme durch Dritte anordnen.
2. Die Kosten für die Ersatzvornahme können den Pflichtigen überbunden werden, soweit es sich um abgeltungspflichtige Massnahmen handelt.