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CH-BL
§ 3 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Pflichten von Kanton und Gemeinden
Grundsätze
§ 3 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Pflichten von Kanton und Gemeinden
1. Kanton und Einwohnergemeinden wahren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Zweck des Gesetzes.
2. Öffentliche Körperschaften und Anstalten sowie Private, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten auf die Ziele und Aufgaben dieses Gesetzes ab.