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CH-BL
§ 29 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Wiederherstellungspflicht
Vollzug
§ 29 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Wiederherstellungspflicht
1. Wer die gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften und Anordnungen verletzt und dadurch Lebensräume von Pflanzen- oder Tierarten beeinträchtigt oder zerstört, oder wer in das Inventar aufgenommene Naturobjekte beeinträchtigt oder zerstört, ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet.
2. Der Regierungsrat legt die konkreten Massnahmen auf Antrag der kantonalen Fachstelle fest. Er kann diese Massnahmen auf Kosten des Schadenverursachers oder der Schadenverursacherin vornehmen lassen.