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790 CH-BL

§ 28 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Aufsicht

Vollzug
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§ 28 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Aufsicht

1. Der Gemeinderat und die kantonale Fachstelle wachen je in ihrem Zuständigkeitsbereich über die durch Nutzungsplanung, Inventar oder Vereinbarung geschützten Naturobjekte.

2. Der Regierungsrat und der Gemeinderat können je in ihrem Zuständigkeitsbereich die Aufsicht über geschützte Naturobjekte Dritten übertragen. Diese müssen fachkundig und über ihre Rechte und Pflichten instruiert sein.

3. Der Kanton übernimmt die Ausbildung der Aufsichtspersonen.

4. Sie sind berechtigt, im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion Personenausweise oder Angaben zur Person zu verlangen, Anordnungen im Interesse des Schutzziels zu erlassen und Fehlbare zu verzeigen.

5. Der Kanton behält in allen Fällen die Oberaufsicht.

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