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790 CH-BL

§ 27 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Pflege und Unterhalt

Vollzug
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§ 27 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Pflege und Unterhalt

1. Der Kanton sorgt für die Pflege und den Unterhalt der geschützten Naturobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung.

2. Die Einwohnergemeinden sorgen für die Pflege und den Unterhalt der geschützten Naturobjekte von lokaler Bedeutung.

3. Kanton und Einwohnergemeinden können die Pflege und den Unterhalt von geschützten Naturobjekten an Dritte übertragen. Dabei berücksichtigen sie nach Möglichkeit den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin.

4. Der Kanton trägt die Kosten für die Pflege und den Unterhalt der geschützten Naturobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung und die Einwohnergemeinde für solche von lokaler Bedeutung.

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