Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790 CH-BL

§ 26 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Nachführung des Inventars der geschützten Naturobjekte

Vollzug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 26 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Nachführung des Inventars der geschützten Naturobjekte

1. Das Inventar der geschützten Naturobjekte ist laufend nachzuführen und den veränderten Verhältnissen anzupassen.

2. Der Regierungsrat kann nach Anhören der Kommission ein Naturobjekt aus dem Inventar streichen, wenn die Gründe, die zur Aufnahme in das Inventar führten, nicht mehr gegeben sind oder wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies verlangen. Der Streichungsbeschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

← § 25 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz Zweck § 27 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →