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CH-BL
§ 26 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Nachführung des Inventars der geschützten Naturobjekte
Vollzug
§ 26 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Nachführung des Inventars der geschützten Naturobjekte
1. Das Inventar der geschützten Naturobjekte ist laufend nachzuführen und den veränderten Verhältnissen anzupassen.
2. Der Regierungsrat kann nach Anhören der Kommission ein Naturobjekt aus dem Inventar streichen, wenn die Gründe, die zur Aufnahme in das Inventar führten, nicht mehr gegeben sind oder wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies verlangen. Der Streichungsbeschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.