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790 CH-BL

§ 25 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Provisorische Schutzmassnahmen

Vollzug
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§ 25 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Provisorische Schutzmassnahmen

1. Die kantonale Fachstelle kann für gefährdete schützenswerte Naturobjekte provisorische Schutzmassnahmen verfügen, wie Veränderungs- und Beseitigungsverbote und die provisorische Eintragung im Inventar.

2. Provisorische Schutzmassnahmen sind innert 2 Monate durch die Kommission zu genehmigen. Sie fallen 1 Jahr nach ihrer Genehmigung dahin. In Ausnahmefällen kann der Regierungsrat die Genehmigung um 1 Jahr verlängern.

3. Beschwerden gegen genehmigte provisorische Schutzmassnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

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