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CH-BL
§ 25 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Provisorische Schutzmassnahmen
Vollzug
§ 25 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Provisorische Schutzmassnahmen
1. Die kantonale Fachstelle kann für gefährdete schützenswerte Naturobjekte provisorische Schutzmassnahmen verfügen, wie Veränderungs- und Beseitigungsverbote und die provisorische Eintragung im Inventar.
2. Provisorische Schutzmassnahmen sind innert 2 Monate durch die Kommission zu genehmigen. Sie fallen 1 Jahr nach ihrer Genehmigung dahin. In Ausnahmefällen kann der Regierungsrat die Genehmigung um 1 Jahr verlängern.
3. Beschwerden gegen genehmigte provisorische Schutzmassnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.