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790 CH-BL

§ 24 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Anmerkung im Grundbuch[[1]](#articletitle_text_fn_1500614_2_1_c)

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§ 24 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Anmerkung im Grundbuch[[1]](#articletitle_text_fn_1500614_2_1_c)

1. Für Grundstücke, auf denen sich im Inventar eingetragene Naturobjekte befinden, ist gemäss Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Grundbuch die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung «geschütztes Naturobjekt» anzumerken.

2. Die kantonale Fachstelle veranlasst Eintragung und Löschung solcher Anmerkungen.

3. Das Grundbuchamt teilt Handänderungen an Grundstücken, für die eine solche Anmerkung eingetragen ist, der kantonalen Fachstelle mit.

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