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CH-BL
§ 23 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Verfahren
Vollzug
§ 23 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Verfahren
1. Die Aufnahme von Naturobjekten ins Inventar ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Der Beschluss über die Aufnahme ist den betroffenen Einwohnergemeinden und Eigentümern oder Eigentümerinnen schriftlich zu eröffnen.
2. Gegen Beschlüsse über die Aufnahme ins Inventar steht den Betroffenen die Beschwerde an das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) offen. Das Kantonsgericht ist in seiner Beurteilung frei. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.