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CH-BL
§ 22 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Verfügungen, Zuständigkeit
Organisation
§ 22 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Verfügungen, Zuständigkeit
1. Die zuständige Direktion erlässt die Verfügungen und erteilt die Bewilligungen, die sich auf dieses Gesetz abstützen, soweit es nichts anderes bestimmt.
2. Der Regierungsrat kann die Zuständigkeit für bestimmte Sachbereiche an eine Dienststelle oder die kantonale Fachstelle delegieren.