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CH-BL
§ 21 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Kantonale Fachstelle
Organisation
§ 21 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Kantonale Fachstelle
1. Die kantonale Fachstelle ist im Rahmen der kantonalen Verwaltungstätigkeit zuständig für die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes.
2. Sie besorgt das Sekretariat der Kommission.
3. Sie arbeitet mit den privaten Naturschutzorganisationen zusammen, insbesondere informiert sie diese über Vorhaben von allgemeiner Bedeutung.