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790 CH-BL

§ 21 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Kantonale Fachstelle

Organisation
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§ 21 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Kantonale Fachstelle

1. Die kantonale Fachstelle ist im Rahmen der kantonalen Verwaltungstätigkeit zuständig für die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes.

2. Sie besorgt das Sekretariat der Kommission.

3. Sie arbeitet mit den privaten Naturschutzorganisationen zusammen, insbesondere informiert sie diese über Vorhaben von allgemeiner Bedeutung.

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