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790 CH-BL

§ 20 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Aufgaben der Kommission

Organisation
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§ 20 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Aufgaben der Kommission

1. Die Natur- und Landschaftsschutzkommission ist beratendes Fachorgan des Kantons und der Einwohnergemeinden. Sie nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr

a. Sie pflegt Kontakt mit zielverwandten privaten Organisationen, land- und forstwirtschaftlichen Dachorganisationen, staatlichen Stellen und Kommissionen sowie mit Gemeindebehörden.

b. Sie fördert die Anliegen und Bestrebungen des Natur- und Landschaftsschutzes.

c. Sie gewährt Beiträge bis CHF 50'000.-.

d. Sie begutachtet Gesuche für Bauten und Anlagen, Projekte für Tiefbauten, Planungen und Meliorationen, Konzessionsgesuche für Freileitungsbau, Touristikanlagen, Pipelines, Wasserbauten, Gesuche für Deponien und dergleichen, die den Naturhaushalt schwerwiegend beeinflussen oder das Landschaftsbild wesentlich verändern würden.

e. Sie stellt Antrag an den Regierungsrat für die Einstufung der Naturobjekte, für deren Aufnahme in das Inventar und für die zugehörigen Schutzmassnahmen.

f. Sie erstattet jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

2. Die Kommission ist in allen Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes einsprache- und beschwerdeberechtigt.

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