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790 CH-BL

§ 2 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Aufgaben im Natur- und Landschaftsschutz

Grundsätze
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§ 2 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Aufgaben im Natur- und Landschaftsschutz

1. Kanton, Einwohner- und Bürgergemeinden sorgen zusammen mit den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen und der Bevölkerung für die Erhaltung eines intakten Naturhaushalts.

2. Kanton und Einwohnergemeinden wirken dem Aussterben der einheimischen Tier- und Pflanzenarten entgegen. Sie schützen deren Lebensräume und Lebensgemeinschaften.

3. Kanton und Einwohnergemeinden bewahren die Landschaft vor Verarmung und Verunstaltung und sorgen für den Schutz, die Pflege und die wissenschaftliche Erforschung der Naturobjekte.

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