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790 CH-BL

§ 19 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Natur- und Landschaftsschutzkommission

Organisation
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§ 19 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Natur- und Landschaftsschutzkommission

1. Der Regierungsrat wählt eine aus 7 Mitgliedern bestehende Natur- und Landschaftsschutzkommission und ernennt aus ihrer Mitte den Präsidenten oder die Präsidentin.

2. Er berücksichtigt vorab verwaltungsunabhängige Vertreter oder Vertreterinnen aus den interessierten Fachkreisen und Fachorganisationen. Der Leiter oder die Leiterin der Fachstelle gehört der Kommission von Amts wegen an.

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