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790 CH-BL

§ 18 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Beiträge

Abgeltungen und Beiträge an Dritte
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§ 18 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Beiträge

1. Der Kanton kann im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes einmalige oder wiederkehrende zweckgebundene Beiträge gewähren an

a. Massnahmen zur Aufwertung und Renaturierung von geschützten Naturobjekten;

b. schützenswerte Naturobjekte und Projekte Dritter.

2. Der Kanton kann für geschützte Naturobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung einen einmaligen Beitrag gewähren als Gegenleistung für die Anmerkung dauernder Schutzmassnahmen im Grundbuch.

3. Der Kanton unterstützt Bestrebungen von kantonalen Naturschutzvereinigungen mit zweckgebundenen Beiträgen.

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