§ 17 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Abgeltung von Schutzmassnahmen
§ 17 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Abgeltung von Schutzmassnahmen
1. Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen oder Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen geschützter Naturobjekte haben Anspruch auf Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzziels die bisherige extensive Bewirtschaftung beibehalten, die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
2. Bei Nutzungseinschränkungen ist der Minderertrag abzugelten. Für die Ermittlung des Minderertrags ist auszugehen vom Ertrag, der bei einer dem Standort angepassten, nachhaltigen Bewirtschaftung erzielbar wäre.
3. Sind Pflege und Unterhalt eines geschützten Naturobjekts Dritten übertragen, geht der Anspruch auf Abgeltung an sie über.
4. Der Kanton trägt die Kosten für die Abgeltung bei geschützten Naturobjekten von nationaler und regionaler Bedeutung, die Einwohnergemeinde bei solchen von lokaler Bedeutung. Der Kanton kann in besonderen Fällen nach Abgeltungen an geschützte Naturobjekte von lokaler Bedeutung leisten.