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790 CH-BL

§ 16 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Generelle Schutzbestimmungen

Schutzmassnahmen
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§ 16 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Generelle Schutzbestimmungen

1. Der Regierungsrat kann auf Antrag der Natur- und Landschaftsschutzkommission für das ganze Kantonsgebiet Verbote erlassen für das Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Feilbieten, Verkaufen, Kaufen oder Vernichten seltener oder schützenswerter Pflanzen. Er kann solche Vorrichtungen einer Bewilligungspflicht unterstellen.

2. Entsprechende Bestimmungen kann er zum Schutze bedrohter oder schützenswerter Tierarten erlassen.

3. Der Regierungsrat erteilt die Bewilligung für die Wiederansiedlung von ausgestorbenen Tier- und Pflanzenarten.

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