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790 CH-BL

§ 15 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Verunstaltungsverbot

Schutzmassnahmen
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§ 15 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Verunstaltungsverbot

1. Es ist untersagt, das Landschaftsbild zu verunstalten. Eine Verunstaltung ist anzunehmen, wenn eine ungünstige Wirkung auf das Landschaftsbild zu befürchten ist.

2. Bauten und Anlagen sind in das Landschaftsbild einzupassen. Wo die Erhaltung des Landschaftsbilds es erfordert, kann die kantonale Fachstelle ausserdem geeignete Bepflanzungen zur Auflage machen.

3. Reklameeinrichtungen haben auf das Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen. Fremdreklamen sind ausserhalb des Siedlungsgebiets verboten.

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