Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790 CH-BL

§ 14 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Ersatzpflicht

Schutzmassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Ersatzpflicht

1. Lässt sich eine Beeinträchtigung geschützter oder schützenswerter Naturobjekte durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, hat der Verursacher oder die Verursacherin für bestmöglichen Schutz, Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.

← § 13 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz Zweck § 15 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →