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CH-BL
§ 14 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Ersatzpflicht
Schutzmassnahmen
§ 14 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Ersatzpflicht
1. Lässt sich eine Beeinträchtigung geschützter oder schützenswerter Naturobjekte durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, hat der Verursacher oder die Verursacherin für bestmöglichen Schutz, Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.