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790 CH-BL

§ 13 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Generelle Verbote

Schutzmassnahmen
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§ 13 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Generelle Verbote

1. Es ist verboten, geschützte Naturobjekte in ihrem Bestand zu gefährden, ihren Wert oder ihre Wirkung zu beeinträchtigen oder sie zu beseitigen.

2. Die Vegetationsdecke von Wiesen, Feldsäumen, Böschungen, Ödland und Hecken sowie Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden.

3. Es ist untersagt, Hecken, Feldgehölze und Ufervegetation zu beseitigen oder zum Absterben zu bringen. Überwiegen die öffentlichen oder landwirtschaftlichen Interessen, kann die zuständige Direktion Ausnahmen bewilligen.

4. Das Eindolen von Bächen ist nur bei überwiegendem öffentlichem Interesse gestattet.

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