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790 CH-BL

§ 12 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Inventar der geschützten Naturobjekte

Schutzmassnahmen
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§ 12 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Inventar der geschützten Naturobjekte

1. Der Regierungsrat nimmt nach Anhören der Einwohnergemeinden schützenswerte Naturobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte auf. Er bezeichnet die Naturobjekte von regionaler Bedeutung. Die massgebenden Grundsätze sind im Inventar darzulegen. Auf Antrag der Einwohnergemeinden kann er auch Objekte von lokaler Bedeutung in das Inventar aufnehmen.

2. Schützenswerte Naturobjekte haben regionale Bedeutung, wenn sie im kantonalen Vergleich zu anderen Objekten derselben Kategorie besonders schützenswert sind, insbesondere aufgrund ihres ökologischen, natur- und heimatkundlichen Werts, ihrer Seltenheit oder Einzigartigkeit.

3. Der Regierungsrat setzt mit der Aufnahme eines Naturobjekts ins Inventar die erforderlichen Schutzbestimmungen fest, wie Veränderungsverbote, Bewirtschaftungsbeschränkungen oder -verbote, Betretungsbeschränkungen oder -verbote, Unterhalts- und Bewilligungspflichten, Pflegemassnahmen, Erfolgskontrolle und dergleichen.

4. Das Inventar enthält eine Umschreibung des geschützten Naturobjekts, die Gründe der Schutzwürdigkeit und die möglichen Bedrohungen. Es beinhaltet die zur Erhaltung, Schonung, Pflege und zum Schutz nötigen Massnahmen.

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