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790 CH-BL

§ 11 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Raumplanerische Massnahmen

Schutzmassnahmen
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§ 11 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Raumplanerische Massnahmen

1. Kanton und Einwohnergemeinden erheben die schützenswerten Landschaften und Naturobjekte im Rahmen ihrer raum- und nutzungsplanerischen Aufgaben. Sie stützen sich dabei auf Fachgutachten.

2. Kanton und Einwohnergemeinden erlassen die erforderlichen Schutz- und Schonzonen entsprechend den Bestimmungen des Raumplanungs-, Bau- und Forstrechts.

3. Die Nutzungspläne haben die nach § 12 geschützten Naturobjekte zu enthalten.

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