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CH-BL
§ 10 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Sicherstellung von Landschaften und Naturobjekten
Schutzmassnahmen
§ 10 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Sicherstellung von Landschaften und Naturobjekten
1. Schutz und Unterhalt von schützenswerten Landschaften und Naturobjekten können erreicht werden durch
a. Ausscheidung und Bezeichnung in Zonenplänen;
b. Aufnahme ins Inventar der geschützten Naturobjekte;
c. Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen oder den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen;
d. Erwerb.
2. Nach Möglichkeit sind einvernehmliche Lösungen anzustreben.