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790 CH-BL

§ 10 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Sicherstellung von Landschaften und Naturobjekten

Schutzmassnahmen
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§ 10 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Sicherstellung von Landschaften und Naturobjekten

1. Schutz und Unterhalt von schützenswerten Landschaften und Naturobjekten können erreicht werden durch

a. Ausscheidung und Bezeichnung in Zonenplänen;

b. Aufnahme ins Inventar der geschützten Naturobjekte;

c. Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen oder den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen;

d. Erwerb.

2. Nach Möglichkeit sind einvernehmliche Lösungen anzustreben.

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