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790 CH-BL

§ 1 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Zweck

Grundsätze
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§ 1 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt

a. das heimatliche Landschaftsbild zu schützen und zu schonen;

b. die einheimischen Tier- und Pflanzenarten zu erhalten sowie deren Lebensräume zu sichern und zu fördern;

c. die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen;

d. einen ausgeglichenen und nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalt zu erhalten und zu fördern.

Zweck § 2 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz →

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