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CH-BL
§ 1 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Zweck
Grundsätze
§ 1 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt
a. das heimatliche Landschaftsbild zu schützen und zu schonen;
b. die einheimischen Tier- und Pflanzenarten zu erhalten sowie deren Lebensräume zu sichern und zu fördern;
c. die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen;
d. einen ausgeglichenen und nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalt zu erhalten und zu fördern.