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§ 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rehhagweid-Lauchweid», Langenbruck und Eptingen - Jagd

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§ 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rehhagweid-Lauchweid», Langenbruck und Eptingen · Jagd

1. Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.

2. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

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