Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.552 CH-BL

§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rehhagweid-Lauchweid», Langenbruck und Eptingen - Aufsicht, Pflege und Unterhalt

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rehhagweid-Lauchweid», Langenbruck und Eptingen · Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1. Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald und Wild beider Basel, der Grundeigentümerschaft und den Bewirtschaftern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss den §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991. Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.

2. Im Waldareal erfolgt die Pflege durch die Eigentümer und die Aufsicht durch den Forstdienst. Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.

3. Das Nutz- und Schutzkonzept vom 8. Juli 2025 für die Waldflächen sowie die zugehörige Abgeltungsberechnung vom 8. Juli 2025 bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.

4. Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen oder gefrorenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

← § 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rehhagweid-Lauchweid», Langenbruck und Eptingen Schutzgebiet § 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rehhagweid-Lauchweid», Langenbruck und Eptingen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →