Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.552 CH-BL

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rehhagweid-Lauchweid», Langenbruck und Eptingen - Schutzziele

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rehhagweid-Lauchweid», Langenbruck und Eptingen · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der «Rehhagweid-Lauchweid» als Magerweide von nationaler Bedeutung mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften;

b. Erhaltung und Förderung von Dorngebüschen, wertvollen Einzelbäumen, Waldinseln und Kleinstrukturen im Offenland;

c. Erhaltung einer Teilfläche als ungenutztes und unberührtes Waldgebiet (Totalwaldreservat) mit eigendynamischer Waldentwicklung als Lebensraum für störungsempfindliche Arten;

d. Förderung lichter Waldbestände als Lebensraum für Licht und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten;

e. Erhaltung und Förderung des Biotop-Verbunds für Tagfalter, Widderchen und kleine Säugetiere, insbesondere mit der Verzahnung von Wald und Offenland;

f. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten gemäss Artenliste im Anhang sowie generell der Arten der Trockenwiesen und -weiden.

← § 1 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rehhagweid-Lauchweid», Langenbruck und Eptingen Schutzgebiet § 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rehhagweid-Lauchweid», Langenbruck und Eptingen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →