790.551
CH-BL
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Dürstel», Langenbruck - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Dürstel», Langenbruck · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung des «Dürstel» als Magerweide von nationaler Bedeutung mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften;
b. Erhaltung und Förderung von Dorngebüschen, wertvollen Einzelbäumen, Waldinseln und Kleinstrukturen im Offenland;
c. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz bewohnenden Arten;
d. Erhaltung und Förderung des Biotop-Verbunds für Tagfalter, Widderchen und kleine Säugetiere, insbesondere mit der Verzahnung von Wald und Offenland;
e. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten gemäss Artenliste im Anhang sowie generell der Arten der Trockenwiesen und -weiden.