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§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bodenmatt», Ormalingen - Aufsicht, Pflege und Unterhalt

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§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bodenmatt», Ormalingen · Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1. Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen dem jeweiligen Grundeigentümer in Zusammenarbeit mit der Gemeinde und der kantonalen Naturschutzfachstelle sowie dem Tiefbauamt, Abt. Wasserbau. Der Grundeigentümer kann Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen.

2. Ein Schutz- und Pflegekonzept dient als Grundlage für Schutz-, Pflege-, Unterhalts- und Gestaltungsmassnahmen im Naturschutzgebiet.

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